Das Kammergericht hat in einem Beschluss Az.: 5 W 295/10 den Erlass einer auf Wettbewerbs- und Markenrecht gestützten einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt.
Das KG geht zwar von dem Grundsatz aus, dass ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme von der angegriffenen Handlung und Antragstellung in der Regel unschädlich ist, die Umstände des Einzelfalls hiervon aber Ausnahmen sowohl im Sinne einer Über- als auch einer Unterschreitung dieser Frist zulassen.
Im zu beurteilenden Fall wurde zwar die Zwei-Monatsfrist in Bezug auf diesen Grundsatz um ca. eine Woche unterschritten; gleichwohl durfte – nach Auffassung des Kammergerichts – die Frist nicht mehr voll ausgeschöpft werden. Zwar war das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dieser Marke und somit der Umfang der Verwechslungsgefahr noch unklar, gleichwohl hätte sich aufgrund der Anmeldung eine Einsichtnahme in den Internetauftritt des Anmelders aus Sicht der Antragstellerin aufdrängen müssen. Indem die Antragstellerin es unterließ, sich den Internetauftritt anzusehen und sich somit früherer Kenntnisnahme verschloss, habe sie, so das KG, die Dringlichkeit selbst widerlegt und könne sich nicht mehr auf die in ihrem Fall noch nicht abgelaufene Regelfrist berufen.
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