Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in einem schon rechtskräftigen Urteil Az.: 6 U 4/11 zur Leistungsbestimmung nach dem „neuen Hamburger Brauch“ nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Vorgeschichte
Der Kläger hatte die beklagte Versicherung erstinstanzlich auf EUR 9.000,- verklagt. Die Beklagte hatte an die E-Mail-Adresse des Klägers Werbematerial und per Post Prospektmaterial geschickt, obwohl sie einige Monate zuvor ein Vertragsstrafeversprechen nach dem „Hamburger Modell“ abgegeben hatte. Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger vor dem OLG Köln EUR 3.000,-.
Urteilsbegründung
Das OLG Köln stellte darauf ab, dass beide Ziele einer Vertragsstrafe mit der Festsetzung von EUR 500,- erreicht seien. Die vereinbarte Vertragsstrafe soll, so das Gericht, zum einen als Druckmittel zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung wirken. Zum anderen soll dem Kläger der Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens erspart werden. Der Schaden des Klägers bestehe vorliegend darin, durch die unerwünschte E-Mail belästigt worden zu sein. Dabei hat das Gericht den Grad der Belästigung als gering eingestuft, da die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem „Klick“ gelöscht werden konnte. Es komme außerdem hinzu, so das OLG weiter, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Vereinbarung gehandelt hat. Das Gericht hat im Übrigen betont, dass die Belästigung des Klägers durch eine einzelne E-Mail insbesondere nicht mit der Beeinträchtigung gleichzusetzen sei, die einem Wettbewerber dadurch entstehen kann, dass der zur Unterlassung Verpflichtete etwa an einen Verbraucher weiter E-Mails versendet und so die Chance auf Werbeerfolge begründet.
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