Nach einem rechtskräftigen Urteil Az.: 17 Sa 21/09 des Hessischen LAG darf bei Verstößen gegen Compliance-Richtlinien grundsätzlich ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden.
Der Fall wird einige Zeit noch in etlichen Unternehmen typisch sein, nämlich:
Ein Mitarbeiter will den Absatz steigern und setzt sich über eine Compliance-Richtlinie hinweg, indem er - wohl der früheren Praxis entsprechend - Partnerinnen mit eingeladen und ein Rahmenprogramm veranstaltet hat.
Das Urteil stellte unter anderem auf die Wiederholungsgefahr sowie darauf ab, dass der Mitarbeiter sein Unternehmen in die Gefahr von Sanktionen der Freiwilligen Selbstkontrolle bringen könnte.
Anmerkungen
1. Der Sachverhalt weist zusätzlich einige - für den Mitarbeiter - ungünstige Umstände auf. Aber die Richtung ist klar, zumal das Urteil schon am 25.1.2010 verkündet wurde und der Compliance immer größere Bedeutung beigemessen wird. Dieses wachsende Interesse an Compliance kann der Grund dafür sein, dass erst jetzt eine Fachzeitschrift dieses Urteil veröffentlich hat.
2.Das Gericht hat angenommen, dass nicht abgemahnt werden musste, weil die Kenntnis der Compliance-Richtlinie den Mitarbeiter bösgläubig gemacht hatte.
3. Das Urteil betraf den Pharmabereich. Aber es liegt nahe, dass die Gerichte für andere Bereiche genauso entscheiden werden. Die Frage wird dann auch sein, inwieweit sich einerseits der Pressekodex als Richtlinie im Sinne des Urteils und andererseits Besonderheiten - wie die Pressefreiheit - auswirken.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen