Das Landgericht Köln hat mit einem uns nun zugestelltem Urteil vom 28.10.2011 (Az.: 28 O 510/11) eine einstweilige Verfügung aufgehoben, die untersagt hatte, eine Schwangerschaft zu melden. Diese Verfügung war zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu welchem die Schwangerschaft noch nicht sichtbar war.
Zwar unterfalle eine Schwangerschaft nach Auffassung des Gerichts – solange sie nach außen nicht erkennbar hervortrete – dem Kernbereich der Intim- bzw. Privatsphäre. Dies gelte aber nur, solange die zum Kernbereich dieser besonders geschützten Sphäre zählenden Umstände keine soziale Dimension erlangten. Dies sei vorliegend aber insbesondere aufgrund der vom beklagten Verlag vorgetragenen Umstände der Fall, der sich darauf berufen konnte, dass die Antragstellerin mit sichtbarem „Bäuchlein“ öffentlich mit dem künftigen Vater aufgetreten und die Erwartung der Geburt eines Kindes dabei nach außen erkennbar für die Öffentlichkeit zutage getreten ist. In diesem Falle betreffe ein Bericht über die Schwangerschaft lediglich noch die Sozialsphäre.
Im Rahmen der presserechtlichen Abwägung sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – wie der Verlag unwidersprochen vorgetragen hatte – ihre Beziehung zu dem Schauspieler schon vor dem Bekanntwerden der Schwangerschaft umfassend über die Medien vermarktet habe und die Prominenz der Protagonisten es auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich verbürgten Hinterfragung von „Leitbild- oder Kontrastfunktion“ rechtfertige, darüber zu berichten, dass ein Kind aus der Beziehung zu dem bekannten Schauspieler hervorgehe.
„Rechtstechnisch“ hat sich das Landgericht wie folgt beholfen: Zwar sei zum Erlasszeitpunkt der einstweiligen Verfügung die Äußerung über die Schwangerschaft unzulässig gewesen; da es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber um einen „offenen“ Tatbestand handelt und eine erneute Verbreitung der angegriffenen Meldung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts mehr bewirken würde, sei die (zum Erlasszeitpunkt noch vorliegende) Wiederholungsgefahr entfallen.
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