Einem Arbeitnehmer wurde im Arbeitszeugnis bescheinigt: „Wir haben ihn als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt ...”. Der Arbeitnehmer meinte, mit dieser Formulierung werde verschlüsselt das Gegenteil attestiert, nämlich Desinteresse und fehlende Motivation.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Mitarbeiter in einem noch nicht veröffentlichten Urteil widersprochen. Hier finden Sie die Pressemitteilung des BAG.
Anmerkung:
Ob es sich wirklich so verhält, könnte für ca. 6.000 Euro mit einer repräsentativen Mehrthemenumfrage ermittelt werden. Interessant wäre, wenn die Umfrage beispielsweise ergäbe: 70 % fassen die Erklärung so auf, wie die Richter des BAG, 15 % wie es der Arbeitnehmer behauptet und 15 % antworten - so genannte Restkategorie: weiß nicht, unentschieden. Bei einem solchen Ergebnis müsste durch Rechtsauslegung ermittelt werden, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes anzunehmen ist, dass die Erklärung rechtswidrig verschlüsselt. Zu Fragen mit einem hohen Streitwert oder zu Präzedenzfällen, kann sich eine Umfrage lohnen. Einzelheiten zu Fragen dieser Art können Sie nachlesen, wenn Sie in die Suchfunktion „pluralistische Wirklichkeit” oder „Verkehrsauffassung” eingeben.