Die sog. „Glossierung“, also die Beifügung redaktioneller Anmerkungen, ist im Gegendarstellungsrecht der Länder unterschiedlich geregelt. Ein neuer Beschluss des Landgerichts München I kann über Bayern hinaus hilfreich sein:
Der Verlag hatte den Verlauf einer Gremiensitzung auf Basis einer Informantendarstellung geschildert. Der Gremienvorsitzende widersprach im Rahmen einer Gegendarstellung. Die Redaktion fügte folgende Anmerkung bei:
„Anmerkung der Redaktion: XXX geht weiterhin davon aus, dass die von einem Teilnehmer der Sitzung geschilderte Darstellung der Wahrheit entspricht.“
Durch Zwangsmittelantrag wollte der Gegendarstellende daraufhin einen erneuten Abdruck erreichen. Die redaktionelle Anmerkung stelle den Gegendarstellenden „gleichsam als Lügner dar“ und entwerte die Gegendarstellung in unzumutbarer Weise.
Das Landgericht München I stellt im Beschluss vom 10.11.2011, den Sie hier abrufen können, fest, dies sei „hier ersichtlich nicht der Fall“. Vielmehr wiederhole die Redaktion lediglich die Quelle ihrer Berichterstattung. Wörtlich: „Dass sich die Beklagte einer seriösen Quelle berühmt, kann ihr indes nicht zum Nachteil gereichen; sie darf sich - auch wiederholt - auf diese berufen.“ Und weiter: „Die Verdeutlichung von Wahrheit und Unwahrheit kann im Gegendarstellungsverfahren nicht oder nur bedingt erreicht werden, weder durch die Gegendarstellung noch durch deren Glossierung.“
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