In einem noch unveröffentlichten Beschluss Az.: 29 U 3496/11 hat das OLG München in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Ansicht vertreten, dass einem Rechteinhaber kein Auskunftsanspruch über Nutzerdaten gegen den Betreiber einer Videoplattform zusteht – zumindest nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Ein Nutzer hatte auf dem Videoportal YouTube mehrere Sequenzen eines offenbar im Kinosaal aufgenommenen Films veröffentlicht. Auf Verlangen des Filmverleihs hatte der Betreiber des Portals die Videos zwar gelöscht, jedoch die Herausgabe der Nutzerdaten verweigert. Auch wenn der Nutzer gegen Urheberrechte verstoßen hatte, fehlte, nimmt das OLG an, das für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß, so das OLG.
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