Das Deutsche Patent- und Markenamt, DPMA, hatte die Eintragung der Internationalen Marke


Quelle: BPatG

angemeldet für Waren der Klassen 8, 14, 20, 21, 24, 28 verweigert. Es nahm an, die Wortbestandteile - ins Deutsche übersetzt als „behaglich und modisch“ - würden keine herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen. Es bemängelte dementsprechend die Unterscheidungskraft i.S.d. 26 W (pat) 539/11) sah dies anders und führte aus:

„Unterscheidungseignung und damit Unterscheidungskraft erlangt das Anmeldezeichen für sämtliche Waren und Dienstleistungen allerdings durch die Kombination seiner Bestandteile. Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden, sofern der durch die Verbindung bewirkte Gesamteindruck über die bloße Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht und sich nicht lediglich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft ...
Die Eintragung ist vielmehr nur [dann] zu versagen, so das Bundespatentgericht, wenn das Zeichen auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.“

Ebenso wenig wurden seitens des BPatG Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen, so dass der Beschwerde der Anmelderin stattgegeben und die Marke eingetragen wurde.