Der Fall
Hätte sich der Fall nicht wirklich so zugetragen, würde man annehmen, er sei für ein Examen konstruiert worden.
Der Kläger hatte eine Zeitschrift mit einer Karte erhalten, mit der ihm unter einer bestimmten „Berechtigungs-Nr.“ eine „Sofortrente“ in Höhe von 50.000 € in Aussicht gestellt worden war. Da er das Heft mit der Karte verlegt hatte, forderte er bei dem Verlag eine neue Ausgabe an, welche ebenfalls eine Karte enthielt. Darauf gestützt versuchte der Kläger die Sofortrente als Gewinnzusage nach Az.: 21 W 23/11) wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung seines Prozesskostenhilfeantrags wegen entgegenstehender Rechtskraft der ersten Entscheidung zurück: „Folgte man der Auslegung des Antragstellers dieser Briefkarte als Gewinnzusage, konnte diese Gewinnzusage nur so verstanden werden, dass der Antragsteller die auf diese Berechtigungs-Nummer entfallende Sofortrente gewonnen habe. Der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegende Streitgegenstand war somit das auf Auszahlung des nach dem Inhalt der Gewinnzusage auf die Berechtigungs-Nr. 7100 0028 entfallenen Gewinns gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers.“
Anmerkung
Ein Verlag sollte dennoch nicht auf die Idee verfallen, stets nur dieselbe Berechtigungs-Nr. zu verwenden, um deshalb nur einmal einen Gewinn zahlen zu müssen. Der Verlag würde sittenwidrig handeln und könnte sich deshalb nicht erfolgreich auf das Urteil des KG berufen.
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