Ein Beispiel aus der Schweiz. Entschieden hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (VwGer SG vom 29.08.2011, Az.: B 2011/102).
Der Fall
Der Beschwerdeführer ist ein Student, der vom 12. September 2005 bis zum 27. April 2007 an der Universität St. Gallen den Studiengang "Executive Master of Business Administration (EMBA)" absolviert hat. Im Rahmen dieses Studiengangs hat der Beschwerdeführer eine Projektarbeit mit dem Titel "Das H. Seniorenhaus – ein Geschäftsmodell der Diakonie H. (Businessplan)" mit insgesamt 69 Seiten Umfang verfasst. Der Beschwerdeführer arbeitete während der Ausarbeitung seiner Projektarbeit in der Diakonie H. Die Projektarbeit wurde auf Antrag des Referenten genehmigt. Wie es sich später herausgestellt hat, wies sie ohne eine Quellenangabe zu einem wesentlichen Teil ein Firmenkonzept auf. Der dem Beschwerdeführer am 27. April 2007 verliehene Titel "Executive MBA HSG" wurde ihm mit Verfügung des Universitätsrates der Universität St. Gallen vom 14. März 2011 entzogen.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Beschwerde ab und stellte darauf ab, dass ein Plagiat unabhängig davon gegeben sein kann, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. So müsse auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen mit Quellenangaben versehen werden. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen „Zitationsregeln”. Das Gericht ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt in einem Nachdiplomstudiengang handelte. Deswegen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner universitären Ausbildung und beruflichen Erfahrung wissen müssen, dass die Redlichkeit die Angabe sämtlicher Quellen – seien diese nun primär oder sekundär – in einer schriftlichen Arbeit verlangt.
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