Hier können Sie das Urteil Az.: 5 AZR 359/10 nachlesen.
Der Fall
Nicht tarifgebundene Parteien stritten darüber, ob durch mehrere Lohnerhöhungen, die in (teilweise allgemeinverbindlich erklärten) Tarifverträgen geregelt worden waren, eine betriebliche Übung entstanden sei, in Zukunft - trotz fehlender Tarifbindung - weiter tarifgemäß Lohn zu erhöhen.
Die Entscheidung
Der 5. Senat des BAG lehnte wie die Vorinstanzen einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung ab. Begründung:
1. Unmittelbar ergebe sich der Anspruch nicht aus dem Tarifvertrag, da die Parteien eben nicht beiderseitig tarifgebunden seien: § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz, TVG).
2. Ebenso fehle eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zu Lohnerhöhungen.
3.
Eine betriebliche Übung - also eine „regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers“, die als dessen „Vertragsangebot zu werten“ seien - könne aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
„Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer [was gegen eine betriebliche Übung spricht] davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt.“ In diesem Rahmen bezweifelte das BAG, dass es genügend hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben habe, die tarifvertragliche Lohnerhöhung trotz fehlender Tarifbindung anzuerkennen:
Der Kläger konnte ohne besonderen Hinweis lediglich davon ausgehen, so das Gericht, die Beklagte habe sich nach Prüfung aller Umstände lediglich anlässlich der konkreten Lohnerhöhung für eine Übernahme der Tariflohnerhöhungen entschieden.
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