Wir haben vor einem Jahr (vgl. Eintrag vom 31. Januar 2011) über ein klageabweisendes Urteil berichtet, welches der Verlag gegen den Lebensgefährten der Moderatorin erstritten hatte. Ein wesentlicher Aspekt des zweitinstanzlichen Urteils war, dass der Begleiter mit seinem Unterlassungsantrag unterlag, obwohl die prominente Moderatorin und ihr Begleiter nicht gemeinsam öffentlich auftraten.
Das bestätigende Revisionsurteil
Die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun mit einem Urteil vom 22.11.2011 (Az.: VI ZR 26/11) zurückgewiesen. Mit entscheidend bei der presserechtlichen Abwägung im Streitfall war der Umstand, dass der Begleiter als Landtagsabgeordneter keine der Öffentlichkeit unbekannte Person und hinsichtlich seiner im Artikel veröffentlichten Personendaten (Name, Alter, Wohnort) lediglich die Sozialsphäre betroffen war. Soweit die beanstandeten Äußerungen die Privatsphäre beträfen, sei, so der BGH, jedenfalls der geschützte Kernbereich nicht betroffen und die ebenfalls angegriffene Abbildung eines Portraitfotos, so der BGH weiter, müsse als Bildnis der Zeitgeschichte hingenommen werden.
Anmerkung
Das Urteil reiht sich in eine Folge jüngerer Entscheidungen ein, die erkennen lassen, dass der BGH dem öffentlichen Informationsinteresse zunehmend größere Bedeutung beimisst.
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