Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Versicherer bestimmen mehr oder weniger gleichlautend unter dem Schlagwort „Stichentscheid”:
„Der Versicherungsnehmer darf, wenn er eine negative Ansicht des Versicherers über die Erfolgsaussichten nicht teilt, (auf Kosten des Versicherers) den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.” Dieser Stichentscheid ist für den Versicherer verbindlich.
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil Az.: 8 U 148/11 dargelegt, dass der Stichentscheid vollständig sein muss.
Zunächst stellt das Urteil fest:
„Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Im vorliegenden Fall entschied das OLG aber, dass der eingeholten Stellungnahme die entsprechende Bindungswirkung fehle, da es sich lediglich um einen „vorläufigen Stichentscheid“ handele. In der Stellungnahme der Rechtsanwälte hieße es, dass erst „die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt aus Luxemburg notwendig [sei, um] die Erfolgsaussicht einer Klage abschließend beurteil[en zu können]“. In dieser unvollständigen Stellungnahme – so das OLG Celle – sei daher kein „Entscheid“ zu sehen, der die „Funktion des schnelleren, billigeren und kostengünstigeren Weges, Klarheit zu schaffen“ nicht erfülle.
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