So entschieden hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil Az. 3 Sa 597/11.
Der Anspruch des Arbeitgebers folgt, so das Gericht, bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG.
Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Kalendertagen zu verlangen. Einer Begründung bedarf es, so das Gericht, ebenso wenig wie eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gebe. Dies folgt nach dem Urteil aus dem insoweit eindeutigen Normwortlaut und der Gesetzessystematik. Auf allgemeine Billigkeit (etwa analog § 106 Gewerbeordnung, GewO) braucht bei § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die Arbeitgeberentscheidung nicht geprüft zu werden. Es bleibt, so das Gericht schließlich, allein bei den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens.
Anmerkung: Die Vorinstanz hatte auch schon in diesem Sinne geurteilt.
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