Hintergrund:
Die seit langem umstrittene Frage, ob bei einer Nachlieferung nach Urt. v. 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07). In einem nächsten Verfahren hat der BGH die Problematik dem Europäischen Gerichtshof, EuGH Urt. v. 16.06.2011, Rs. C-65/09 und C-87/09), der anhand der Beitrag in „Das Neueste“ vom 20.6.2011). Jetzt folgte nach der Rückverweisung das Urteil des BGH (Az. VIII ZR 70/08) in dieser Sache.
Die Begründung:
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform auszulegen. Die „Lieferung einer mangelfreien Sache“ erfasst auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache. Überdies ist das in § 439 Abs. 3 S. 3 BGB gewährte Recht, die einzig mögliche Form der Nacherfüllung.
Anmerkung:
1. Offen bleibt, ob der Ersatz der Kosten für Ausbau und Abtransport auch verlangt werden kann, wenn der Käufer Unternehmer ist. Der BGH stützt sein Urteil auf eine richtlinienkonforme Auslegung anhand der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weshalb dies wohl zu verneinen sein wird (vgl. dazu auch Rodemann/Schwenker, ZfBR 2011, 634).
2. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Fragen stellen sich angesichts des gleichen Wortlauts von § 635 Abs. 1, Abs. 3 BGB und § 439 Abs. 1, Abs. 3 BGB nicht nur für das Kauf-, sondern auch für das Werkvertragsrecht. Eine ähnliche Richtlinie wie die zum Schutz der Verbraucher bei Kaufverträgen gibt es für den Bereich der Werkverträge nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Frage zukünftig entscheiden.
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