Entschieden hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil Rs.C-468/10 und C-469/10.
Der Fall
Das spanische Gesetz legt fest: Daten, die nicht aus öffentlichen Quellen stammen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene einwilligt. Der spanische oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat die Frage der Rechtswirksamkeit dem EuGH vorgelegt.
Die Entscheidung des EuGH
Spanien hat im Vergleich zu den in Artikel 7 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) genannten sechs Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung eine zusätzliche Bedingung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung eingeführt. Da die Datenschutzrichtlinie nicht nur ein gleiches Datenschutzniveau, sondern auch den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union sicherstellen solle, wie sich aus den Erwägungsgründen 7, 8 und 10 ergebe, dürften die, so der EuGH, „Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben Art 7 der Richtlinie 95/46 einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würde“ (Randziffer 32 der Entscheidungsgründe). Der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen sei, so der EuGH weiter, auch ohne diese zusätzliche Bedingung gewährleistet, da bei der nach Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie vorzunehmende Abwägung die Herkunft der Daten aus nicht öffentlichen Quellen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sei (Rz. 45).
Art 7 Buchtabe f der Richtlinie sei auch so genau, dass ein Einzelner sich darauf berufen und ein nationales Gericht ihn anwenden könne; er begründe damit eine unbedingte Verpflichtung und unmittelbare Wirkung (Rz. 52 und 55) in den Mitgliedstaaten.
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