Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Mittwoch zu der Frage, ob das Anfertigen von Fotos von Polizeibeamten eines Spezialeinsatzkommandos durch die Presse rechtswidrig ist und somit vor Ort vom Einsatzleiter der Polizei verboten werden darf (BVerwG, Urt. v. 28.03.2012, Az. 6 C 12.11).
In der Pressemitteilung stützt das BVerwG sich darauf, dass der Polizeieinsatz ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ist und die Bilder daher grundsätzlich auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Etwas anderes gelte nur, wenn Bilder veröffentlicht würden, bei denen - wie bspw. bei Porträtaufnahmen - die Enttarnung der Beamten drohe. Das BVerwG bestätigte allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass zugunsten der Presse deren rechtstreues Verhalten vermutet werden müsse und daher davon auszugehen sei, dass eine derartige, enttarnende Veröffentlichung grundsätzlich nicht zu befürchten sei.
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