Zum Hintergrund:
Der Internet-Händler Amazon warb auf seiner deutschen Webseite mit Tiefstpreisen für eine zweistündige Sonderverkaufsaktion am Montag nach Thanksgiving. Sämtliche dort für zwei Stunden angebotenen Produkte waren aber bereits nach wenigen Sekunden ausverkauft. Dagegen klagte der Verbraucherverband Bundesverband (vzbv).
Die Entscheidung:
Die Klägerin kritisierte, die Beklagte habe den Vorrat der Aktionsware von Anfang an zu knapp bemessen, ihr sei es vornehmlich darum gegangen, möglichst viele Verbraucher auf ihr Portal zu locken und zum Kauf anderer Waren zu animieren. Diesem Vortrag folgte das LG Berlin (Az.: 91 O 27/11) unter Bezugnahme auf die Bestimmung Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die angebotenen Produkte während des zweistündigen Aktionszeitraums nicht für alle Interessenten verfügbar seien. „Die allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten mit ‚Blitzangebot‘ und ‚in begrenzter Stückzahl‘ sind ebenfalls nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers, er könne die beworbene Ware erwerben, zu beseitigen.“ Die angebotene Aktionsware hätte vielmehr zumindest für das erste Viertel des Aktionszeitraums (hier 30 Minuten) zu dem reduzierten Preis erhältlich sein müssen, legt das Gericht dar.
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