Entschieden hat das Landgericht Hamburg in einer neuen Entscheidung: Az. 327 O 779/10. Es ging um die AGB-Klausel: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ Das Landgericht Hamburg wörtlich:
„Der […] Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es ist, nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden […]. Vielmehr kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck.“. Das LG Hamburg folgerte, die Klausel stelle keine unzulässige Verkürzung des für Fernabsatzverträge geltenden Widerrufsrechts dar.

Anmerkungen:
Denken Sie bitte (sic!) an: „Bitte treten Sie von der Bahnsteigkante zurück”, ”Bitte schnallen Sie sich an, wir starten mit unserem Flug”. „Bitte einen Sauerbraten und ein Helles!” Die Kinder werden sich freuen, wenn Ihre Eltern sie nur eindringlich bitten, um 23 Uhr zu Hause zu sein. Eheleute sollten einander nicht mehr bitten. Im Arbeitsleben darf man nicht bitten. Was man sich da alles sonst noch ausdenken kann. Es muss wohl von Fall zu Fall entschieden werden.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist nicht rechtskräftig. Es bleibt also als erstes abzuwarten, ob und wie das OLG Hamburg sich endgültig äußern wird. Grundsätzlich handelt es sich bei der Auslegung ähnlicher Äußerungen in AGB im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit um ein von den Instanzgerichten kontrovers diskutiertes Thema. Dass das OLG Hamburg dem Urteil des LG Hamburg folgen wird, legt eine Entscheidung aus dem Jahr 2008 (OLG Hamburg, Beschluss v. 20.04.2007, Az. 3 W 83/07) nahe, in der das OLG eine als Bitte formulierte AGB-Klausel als unverbindliche Aufforderung verstand, wenn die zwingenden rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen klar waren.
An dieser Stelle wurde schon oft geltend gemacht, dass mit dem Kriterium „Durchschnittsverbraucher” lediglich das entscheidende Gericht nach eigenem Gutdünken ein von ihm gewünschtes Ergebnis begründet. Woher weiß das Gericht, dass der Durchschnittsverbraucher so denkt und versteht, wie das LG Hamburg dies unterstellt? Weitere Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie, wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „Durchschnittsverbraucher” oder „Dezisionismus” oder „Verkehrsauffassung”.