Wiederholt haben in den letzten Jahren die Gerichte - oft erst in der letzten Instanz - Berichterstattungen über Charlotte Casiraghi, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover, für zulässig erklärt. In einem erst vor kurzemk zugestellten Urteil (Az.: 27 O 40/12) hat nun das Landgericht Berlin eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung in wesentlichen Teilen aufgehoben und einige wichtige Grundsätze zur Zulässigkeit der Berichterstattung über Prominente untermauert.
Der Fall:
Charlotte Casiraghi, die in den vergangenen Jahren bei zahlreichen offiziellen Gelegenheiten mit ihrem Freund Alex Dellal aufgetreten war, hatte sich nach französischen Illustriertenberichten von ihm getrennt und sich einem in Frankreich sehr bekannten Filmschauspieler zugewendet. Nachdem entsprechende eigene Recherchen dies bestätigt hatten, hat auch Bunte hierüber berichtet und mitgeteilt, dass Charlotte Casiraghi sich getrennt hat, wer ihr neuer Freund ist, wie zwei französische Illustrierte auf der Titelseite darüber berichtet haben und dass das frisch verliebte Paar sich am 28. Dezember vor vielen Zeugen in einem Pariser Nachtclub heftig geküsst habe. Charlotte Casiraghi war der Meinung, hierdurch werde ihre Privatsphäre verletzt.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin hat auf den Widerspruch der betroffenen Zeitschrift hin die einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufgehoben, auf die gefestigte Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EGMR verwiesen und für den konkreten Fall festgestellt:

  • Die eingereichten Anlagen dokumentieren in erheblichem Umfang öffentliche gesellschaftliche Auftritte von Charlotte Casiraghi mit ihrem Freund. Die Antragstellerin könne danach nicht grundsätzlich verbieten, dass Medien über private Angelegenheiten von ihr berichten.
  • Es ist nicht entscheidend, dass sich die Antragstellerin bisher nicht bei öffentlichen Veranstaltungen mit Herrn Elmaleh gezeigt hat. Sowohl sie als auch ihr neuer Partner stünden im Blickpunkt der Öffentlichkeit jedenfalls in Frankreich.
  • Bei der Abwägung müsste berücksichtigt werden, dass in Frankreich bereits auf Titelseiten von Illustrierten über die Beziehung berichtet wurde und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragstellerin gegen die Berichterstattung in Frankreich vorgeht. Sofern sie nur in Deutschland entsprechende Berichte beanstande, erscheine ihr Verhalten nicht stimmig und lasse erkennen, dass ihr die Angelegenheit offenbar selbst nicht so wichtig ist (S. 10 unten).
  • Die Mitteilung, dass die Antragstellerin sich von ihrem bisherigen Freund getrennt hat, habe keinen eigenständigen Verletzungsgehalt, da die Antragstellerin zuvor mehrfach öffentlich mit ihrem Freund aufgetreten ist. Insoweit sei ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen.
  • Wenn die Antragstellerin in einem Nachtclub mit zahlreichen anderen Besuchern einen Filmstar küsse, müsse sie damit rechnen, dass dies bekannt wird und Medien darüber berichten könnten.

Anmerkung:
Wie häufig in solchen Verfahren lag zwar der Schwerpunkt in der Rechtsanwendung, jedoch darf der Sachverhalt nie vernachlässigt werden. So war es entscheidungserheblich, die vielfältigen öffentlichen Auftritte der Antragstellerin mit ihrem früheren Freund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin wiederum hätte die Behauptung untermauern müssen, sie sei gegen die französischen Titelseitenveröffentlichungen rechtlich vorgegangen. Mangels entsprechender Belege ging das Gericht vom Gegenteil aus.