Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 329/11).
Der Fall:
Ein (verheirateter) Bankangestellter hatte eine attraktive Frau an einer Tankstelle beobachtet und angesprochen: „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor“. Auf Nachfrage teilte der Tankwart ihm den Namen mit. Der Angestellte brachte in Erfahrung, dass es sich um eine Kundin seiner Bank handelt und besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer und sandte ihr folgende SMS mit seiner privaten Telefonnummer: „Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr..“. Nachdem der Bankangestellte jene Dame auch noch bei einem Kundentermin in der Bank in ein unerwünschtes Gespräch verwickelte, beschwerte sich die Kundin beim Vorstand. Daraufhin kündigte ihm die Bank, bot ihm aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in anderer Funktion zu einer monatlich 300,00 € geringeren Vergütung an. Der Angestellte erhob Änderungsschutzklage, die in beiden Instanzen erfolgreich war.
Das Urteil:
Die Richter beider Instanzen waren sich darin einig, dass es nicht der Zweck einer Kündigung sei, eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren, sondern das Risiko weiterer erheblicher Pflichtverletzungen zu vermeiden. Daher setze eine verhaltensbedingte Kündigung – auch eine Änderungskündigung – grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Vorliegend war - so die Richter - die Erwartung berechtigt, dass sich der Kläger eine Warnung mit Kündigungsandrohung zu Herzen nehmen und sich künftig tadellos gegenüber Kundinnen verhalten würde. Offensichtlich ging selbst die Bank davon aus, was sie mit der (bloßen) Änderungskündigung dokumentierte.
Anmerkung: Soll doch die Kundin die Bank wechseln.
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