Entschieden hat der EuGH, Az.: C-190/10. Zwei Anmelder hatten am selben Tag EU- bzw. spanische Marken angemeldet.
Bekanntlich gilt im Markenrecht: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das deutsche Gesetz hat sich für den „Anmeldetag“ entschieden (§ 33 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, MarkenG). § 6 MarkenG legt dementsprechend fest:
Kommt Rechten …. derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
Der Europäische Gesetzgeber hat bei der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 27 VO 40/94) ebenfalls auf den „Anmeldetag“ abgestellt. Im Rahmen der Richtlinie 89/104/EWG wurde dieser Bereich jedoch nicht harmonisiert (vgl. insbesondere 5. Erwägungsgrund).
Das spanische Recht legt fest, dass neben dem Anmeldetag auch die Anmeldeuhrzeit die Priorität bestimmt.
Der EuGH entschied nun:
Anmerkung
Das Ergebnis des EuGH überzeugt:
„Somit untersagt es das Unionsrecht, Stunde und Minute der Einreichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nach nationalem Recht zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer Gemeinschaftsmarke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sind.“
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