Entschieden hat das BAG, Az.: 2 AZR 258/11. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor.
Der Fall
Das BAG war von einem Arbeitgeber angerufen worden, nachdem das LAG eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlens einer Abmahnung für ungerechtfertigt gehalten und die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.
2007 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, eine Mitarbeiterin wünsche keinerlei dienstlichen oder privaten Kontakt – vorausgegangen war eine Beschwerde der Mitarbeiterin wegen Belästigung. Aufgrund dieser Beschwerde waren dem Arbeitnehmer „arbeitsrechtliche Schritte“ angedroht worden.
2009 wandte sich erneut eine Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber und schilderte belästigende Kontaktaufnahmen und eine Drohung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte nach Anhörung außerordentlich.
Das LAG meinte jedoch, dass eine Abmahnung aus formellen Gründen hätte vorausgehen müssen, und gab der Kündigungsschutzklage statt.
Das Urteil
Zu Unrecht, wie das BAG auf Revision des Arbeitgebers feststellte:

„Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.“


Da die Umstände des Einzelfalls vom LAG nicht festgestellt worden waren, musste die Sache vom BAG zum LAG zurückverwiesen werden.