Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, Az.: B-8006/2010, entschied über die Wort-/Bildmarken:

Jüngere Marke

Ältere Marke

Die Inhaberin der jüngeren Marke wandte ein, dass das Wort „viva“ gemeinfrei sei und die Gestaltungen hinreichend in Wort und Bild abwichen. Dies sah das IGE jedoch anders, weswegen sich nun das Beschwerdegericht mit der Sache befassen musste:
Das Bundesverwaltungsgericht sah eine hinreichende Markenähnlichkeit und ließ den Gegenargumenten wenig Raum:

  • „In Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 vermag der Begriff "viva" möglicherweise positive Assoziationen zu erwecken. Jedoch wird dadurch, selbst wenn es sich bei der Herbeiführung von Lebensfreude um einen allfälligen Zweck oder eine mögliche Wirkung dieser Dienstleistungen handeln sollte, keine direkt beschreibende Aussage vermittelt.“
  • Zwar seien, so das Gericht, schriftbildliche Abweichungen zu erkennen, jedoch übernehme „das jüngere Zeichen [in akustischer Hinsicht] die Widerspruchsmarke vollumfänglich. Das angefügte Element "Figurstudios für Frauen" dürfte als rein beschreibender Hinweis auf die Natur der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin verstanden werden.

Anmerkung:
Der BGH hat in seiner Entscheidung (Az.: BGH, I ZR 31/09 – Kappa) zur Frage Stellung genommen, ob eine hinreichende Ähnlichkeit in akustischer Hinsicht nicht durch weitere Bildelemente neutralisiert werden könne. Damals standen sich folgende Marken gegenüber:

Jüngere Marke

Ältere Marke

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Marken nicht verwechslungsfähig seien, da das „Gemini-Logo“ dominiere und die Gestaltungen stark voneinander abwichen. Der BGH teilte diese Auffassung jedoch nicht, da seiner Ansicht nach nur dann eine Neutralisation in Betracht käme, wenn die betroffenen Waren idR „auf Sicht“ gekauft werden. Da entsprechende Feststellungen fehlten, verwies der BGH die Sache zurück.
Insoweit unterscheidet sich die schweizerische von der deutschen Rechtsprechung.