Einen neuen Anlass zur Beurteilung bietet eine Entscheidung des schweizerischen BVGer, Az. B-8557/2010. Beurteilt wurde die Eintragungsfähigkeit der Wort-/ Bildmarke

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Dieser Slogan war u.a. für „medizinische Dienstleistungen“, „Finanzdienstleistungen“, Materialbearbeitung“ angemeldet worden.
Das schweizerische Markenamt IGE vertrat die Ansicht, dass die Bezeichnung lediglich den Slogan „Wir kümmern uns um Augenpflege“ übersetze und nur als „anpreisender Hinweis auf eine Besonderheit und eine Eigenschaft“ verstanden werde – dies sei jedoch nicht für alle Waren und Dienstleistungen zuzulassen.
Auf die Beschwerde stellte das Gericht fest:

  • Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die ausschließlich aus allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen bestehen
  • Übertrifft ein Markentext erheblich die kommunikativen Erwartungen, die an ein betriebliches Herkunftszeichen gestellt werden, fehlt ihm die abstrakte Unterscheidungseignung
  • Sloganmarken sind konkret schutzfähig, wenn sich ihre Sinnaussage weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen des Gemeinguts erschöpft noch in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird
  • Allerdings könne ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn Slogans unentbehrlich sind.

Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Der Slogan „We care about eyecare“ erschöpft sich in der Aussage, dass sich ein Unternehmen respektive seine Mitarbeiter um Augenpflege oder um „Augenfürsorge“ kümmert. Mithin beschreibt der Slogan nur den Unternehmenszweck und damit die Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen. (mit Ausnahme von „Materialbearbeitung“).
Die grafischen Elemente des Zeichens (weiße Blockschrift auf blauem Rechteck) sei schließlich, so das Gericht, derart banal, dass daraus keine Schutzwürdigkeit bzgl. der angegriffenen Bereiche abzuleiten sei.
Weiterhin urteilte das Gericht, das eine vergleichbare Voreintragung nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, wenn keine ständige rechtswidrige Praxis des Amtes vorgetragen werden könne.
Anmerkung:
Der Schutz von Slogans ist seit langem umstritten. Wir berichteten bspw. über entsprechende Urteile des BGH in unserem Beitrag von 25.11.2010 oder über den EuGH in unserem Beitrag vom 03.03.2010.
Das schweizerische BVGer sah es als erforderlich an, sich im o.g. Urteil vom EuGH abzugrenzen, durch den lapidaren Hinweis, dass dieses Urteil für die Schweiz keine Wirkung entfalte. Die Frage stellt sich aber dennoch, ob die o.g. Kriterien nicht doch eine aus deutscher Sicht hinnehmbare Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Slogans darstellt:
Im o.g. Fall des BGH wurde wegen der Länge deutlich die Erwartung an eine Marke übertroffen, über die Auswirkungen der Entscheidung „Vorsprung durch Technik“ gibt es geteilte Meinungen („es bleibt alles beim Alten“ bis hin zu „bahnbrechend“). Derzeit tendiert das BPatG beim Alten, vgl. bspw. den Beschluss vom 16.02.2012 - 25 W (pat) 505/12 zur (nicht als unterscheidungskräftig angesehenen Wortfolge „Für unsere Infrastruktur“ oder ebenso zu „dress-for-less“ (BPatG: Beschluss vom 30.12.2011 - 29 W (pat) 59/10)).