Gewonnen hat „SUPERillu“. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit einem uns soeben zugestellten, sonst noch unbekannten Urteil vom 14.06.2012 (211 C 508/11) entschieden. Es hat die auf Kostenerstattung gerichtete Klage einer aufstrebenden Schauspielerin abgewiesen. Die Schauspielerin hatte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos gewandt, die sie während einer Drehpause zu einem Film zeigten, in dem sie die Geliebte des Bundeskanzlers spielt.
Dass es sich bei den Dreharbeiten zu dem Film um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 I Kunsturhebergesetz, KUG, handelt, war unstreitig.
Die Klägerin hatte sich jedoch darauf berufen, berechtigter Interessen nach § 23 II KUG seien verletzt worden. Hierzu trug sie vor, das Foto – mit Bademantel, Badelatschen und Zigarette – sei in einer Drehpause „während eines privaten Moments“ entstanden, in welchem sie sich zur Erholung zurückgezogen habe. Ihre von der beklagten Zeitschrift bestrittene Behauptung, sie habe sich erkennbar in eine örtliche und den Blicken der Öffentlichkeit entzogene Abgeschiedenheit zurückgezogen, konnte sie aber prozessual nicht unter Beweis stellen.
Das Gericht hat dabei den presserechtlichen Grundsatz bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung berechtigter Interessen i.S.v. § 23 II KUG derjenige trägt, der sich auf sie beruft. Schon die objektiven Umstände legten aber nahe, dass die Klägerin selbst von großem öffentlichen Interesse an den Dreharbeiten – auch an den Vorgängen während der Drehpausen – ausgehen musste.
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