Der Fall
Der Kläger verlangte aus einem Bauvertrag, in den die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B, mit einbezogen waren, einen Baumangel zu beseitigen. Die Abnahme hatte er 2005 erklärt, seine Ansprüche machte er knapp vier Jahre später im März 2009 gegenüber dem Auftragnehmer per E-Mail geltend. Klage auf Vorschuss der der Mangelbeseitigungskosten erhob er schließlich im Jahr 2011.
Die Entscheidung
Nach Az.: 4 U 269/11, verjährt. In der Praxis sollten die Vorgaben des OLG daher bei der Geltendmachung von Baumängeln unbedingt beachtet werden – eine E-Mail ist eben unter Umständen also nicht ausreichend!
Nebenbei: Den vom Kläger erhobenen Einwand, die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen der Parteien eine unzulässige Rechtsausübung, wies das Gericht ebenfalls zurück.
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