Zum Hintergrund:
Der Kläger, ein Psychotherapeut, sah sich durch eine negative Beurteilung auf einem Bewertungsportal verunglimpft und forderte daher von dem Betreiber der Internetseite Entfernung der Beurteilung und Schadensersatz.
Die Entscheidung:
In seinem Beschluss Az. I-3 U 196/10 führt das OLG Hamm unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung „Spickmich.de“ (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der anonymen Negativbeurteilung - wohl eines ehemaligen, unzufriedenen Patienten - habe. Bei der Bewertung handele es sich, so das Gericht, um ein Werturteil, das nicht die Grenzen einer Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreite, sondern die berufliche Tätigkeit des Klägers tangiere, ohne den Kläger jedoch zu stigmatisieren oder sozial auszugrenzen. Auch besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch des Klägers gegenüber dem Diensteanbieter auf Auskunft über die Person des Nutzers, der die Negativbeurteilung anonym abgegeben hatte. Vielmehr stellt das Gericht fest: „Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden. (…) Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt.“
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