Der Fall:
Der klagende Wettbewerbsverband rügte wegen der angeblichen Tarnung einer Werbung als publizistische Berichterstattung einen Verstoß gegen
(Urt. v. 08.07.2010, Az. 4 U 4/10) hob das erstinstanzliche Urteil auf. Unterlassungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, so das OLG Karlsruhe. Ausführlich begründete das OLG, dass aus mehreren Gründen kein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Zunächst fehle es an einer geschäftliche Handlung und nur sie könne jedoch wettbewerbswidrig sein. Grundsätzlich bestehe zwar eine Vermutung für eine Wettbewerbsförderungsabsicht, wenn die Handlung geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Dies gelte jedoch nicht für redaktionelle Beiträge, weil die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG auch die Wahl der Berichtsform schütze, mit der die Presse ihrer Informationsaufgabe nachkommt. Eine Wettbewerbsförderungsabsicht könne bei redaktionellen Beiträgen nur dann angenommen werden, wenn eine geschäftliche Beziehung zwischen Verlag und Unternehmer besteht, oder der Verlag vom Unternehmer bezahlt wird oder der Beitrag das Produkt übermäßig werbend hervorhebe und bei der Darstellung den Boden sachlicher Information verlasse. Die Nennung einer Homepage als Bezugsquelle im Text genüge hierzu nicht.