Zum Hintergrund:
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung, da ihr ein Kündigungsschreiben ihres Arbeitgebers nicht zugegangen war. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein versendet. Da der Briefträger der Arbeitnehmerin das Kündigungsschreiben nicht persönlich zustellen konnte, warf er einen Benachrichtigungsschein in ihren Briefkasten. Die Arbeitnehmerin holte das Schreiben jedoch nicht in der Poststelle ab; nach Ablauf der Lagerfrist wurde das Schreiben daher an den Arbeitgeber zurückgeschickt.
Die Entscheidung:
Mit seinem Berufungsurteil 10 Sa 156/11 wies das LAG Rheinland-Pfalz die Berufung des Arbeitgebers zurück, bestätigte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Ludwigshafen und den Anspruch der erkrankten Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung, da ihr die Kündigung nicht nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen sei. „Eine Erklärung, die ein Absender im privatrechtlichen Bereich mittels Zustellung durch die Post abgibt, gilt nicht bereits mit dem Einwurf eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten als zugegangen. Zugegangen ist das Schreiben erst, wenn es auf der Poststelle ausgehändigt wird. (…) Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger, so das Gerich, nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat.“
Auch könne der Arbeitnehmerin, so das Gericht, nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Zustellung der Kündigung nach § 242 BGB treuwidrig und vorsätzlich vereitelt. Einen Nachweis für diese Behauptung – über die Tatsache hinaus, dass das Kündigungsschreiben nicht abgeholt worden war – hatte der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht erbracht.
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