Eine Verjährungsvorschrift, die nur wenige kennen und immer wieder das Thema: Schönheitsreperaturen - Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren nach VIII ZR 12/12) hat erneut klargestellt, dass derartige Ansprüche des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB unterliegen.