Ein Internetdienstleister hatte auf eine Verletzungs-E-Mail nicht reagiert. Die eigentliche Markenverletzung stand nicht im Streit, jedoch meinte der Internetdienstleister sich mit der Begründung verteidigen zu können, er habe keine Prüfpflichten verletzt, da ihm der Rechtsverstoß mangels Konkretisierung der betroffenen Marke durch Nennung der Markennummer bzw. eines Registerauszuges nicht offensichtlich gewesen sei.
Das OLG (Az. 2 U 91/11) legte dar, dass der Internetdienstleister nicht als Täter bzw. Beihelfer hafte, jedoch als Störer, und zwar nach folgenden Grundsätzen:

  • Zwar hätten Host-Provider wegen § 7 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, keine allgemeine Prüfungspflicht, ehe auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei.
  • Eine Prüfungspflicht treffe den Host-Provider aber dann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne.
  • Hierbei sei eine Konkretisierung erforderlich, jedoch könne nur in begründeten Zweifelsfällen ein Nachweis eingefordert werden. Generell nicht erforderlich sei es, die Markennummer zu nennen oder eine Kopie der Urkunde beizufügen o.Ä. Die Nennung des Markentextes reiche aus, um eine Recherche in den öffentlich zugänglichen Registern durchzuführen. Zwar müsse der Host-Provider eine Recherche durchführen – eine Markenrecherche sei aber nicht „aufwändig“.
  • Zudem habe die Markeninhaberin in der Vergangenheit mehrfach Tippfehlerdomains gerügt, unter Vorlage entsprechender Auszüge aus Markenregistern, sodann enthielte der Firmenname die Markenbezeichnung.
  • Vor allem störte das OLG, dass die Auszüge ohne konkreten Anlass eingefordert wurden, der Zweifel an der Berechtigung der Abmahnenden hätte darlegen können.
  • Nur am Rande sei erwähnt, dass ein besonderes Beschwerdeprogramm die Abmahnende nicht nutzen musste.