Der BGH (Az.: I ZR 50/11) hatte darüber zu urteilen, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz, MarkenG, zwischen den nachstehend abgebildeten „Einbuchstaben-Bildmarken“ besteht:
Klagmarke 1 | Jüngeres Zeichen |
Klagmarke 2 |
Quelle: BGH |
Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei, wenn keine Umstände dargelegt sind, wie bspw. ein beschreibender Anklang, die auf eine Kennzeichnungsschwäche hindeuten.
Im Hinblick auf „kollidierende Zeichen“, die ebenfalls im Register eingetragen sind, meinte der BGH, diese führten zu keiner Kennzeichnungsschwächung. Einerseits sei der Registerstand in Streitfällen nicht aussagekräftig, andererseits sei ein konkreter Zeichenvergleich vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagmarke 1 und dem jüngeren Zeichen führt der BGH dann aber aus:
Der BGH verwies die Sache zurück (§ 561 Zivilprozessordnung, ZPO), da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob durch die Benutzung der Klagmarke 1 die Kennzeichnungskraft im Bereich der Schuhmode gestärkt worden sei (was dann zu einer Verwechslungsgefahr führen könne) und inwieweit eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagmarke 2 und dem jüngeren Zeichen bestünde.
Anmerkungen:
Zunächst hatte der BGH klargestellt, dass eine Benutzungseinrede zwar grundsätzlich erhoben werden könne, jedoch nicht durch Zeitablauf im Rahmen der Revision erst gültig werde, da der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Zulässigkeit der Benutzungseinrede der Zeitpunkt der letzten mdl. Verhandlung in einer der Tatsacheninstanzen sei.
Ferner stellte der BGH klar, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren vorliegt, unterschiedliche Vertriebskanäle i.d.R. nicht beachtlich sind.
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