Gegendarstellungen müssen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung verlangt werden. Einige Landespressegesetze stellen dabei auf die „Aktualitätsgrenze“, d.h. den zwischen Erscheinen des Artikels und der Geltendmachung der Gegendarstellung liegenden Zeitraum ab. Die weit überwiegende Zahl der Bundesländer macht jedoch zur Voraussetzung, dass das Gegendarstellungsverlangen dem Verlag – gerechnet ab Kenntnisnahme durch den Berechtigten – „unverzüglich“ zugeleitet wird (so etwa Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, NRW) oder „ohne schuldhaftes Zögern“ (so etwa Hessen).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu der Unverzüglichkeitsregelung in I-15 W 45/08 entschieden, dass die Frist in der Regel nicht mehr gewahrt ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme und der medienrechtlich wirksamen Zuleitung mehr als zwei Wochen liegen. Das OLG betont in diesem Zusammenhang auch, dass es für die Fristberechnung auf die Zuleitung an den tatsächlich Verpflichteten ankomme. Im entschiedenen Fall hatte der Anspruchsteller zwar innerhalb von zwei Wochen reagiert, sein Abdruckverlangen aber – was eben nicht ausreichend war – an die falsche Adressatin gerichtet.
Anmerkung:
Soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, stellt die 2-Wochen-Frist in der Rechtsprechung auch aller anderen Bundesländer die Regel dar.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist: In seinem zum NDR-Rundfunkstaatsvertrag ergangenen Beschluss 1 BvL 20/81 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs.1 Grundgesetz, GG, i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG vereinbar ist, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausstrahlung der betreffenden Sendung verlangt werden kann.