Die wichtigsten Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung Az.: C-141/11:
Vorab stellte der EuGH klar, dass mit der 67-Jahre-Regel durchaus legitime Ziele verfolgt würden. So sei insbesondere die hierdurch geltend gemachte Förderung von Einstellungen jüngerer Personen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Der EuGH konnte nicht erkennen, dass die 67-Jahre-Regel über das zur Erreichung der angestrebten Ziele Erforderliche hinausgeht und die Interessen von Arbeitnehmern, die das 67. Lebensjahr vollenden, übermäßig beeinträchtigt würden. Insbesondere habe, so der EuGH, die von Rechts wegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die automatische Wirkung, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Vielmehr könnten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer frei über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verhandeln. Schließlich geht aus den beim EuGH eingereichten Erklärungen zudem hervor, dass, wer eine nur niedrige Rente beanspruchen kann, ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente in Form einer Grundversorgung beziehen kann.
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