Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, verlangte von einem Anschlussinhaber die Bezahlung in Anspruch genommener Premium-Dienste (früher als Mehrwertdienste bezeichnet), welche meistens über eine 0900-Nummer nutzbar sind. Allerdings hatten die Anbieter der Premium-Dienste Verträge über die Abtretung ihrer Forderungen „nur“ mit einem Schwesterunternehmen der Klägerin geschlossen, und das Schwesterunternehmen hatte die Klägerin wiederum ermächtigt, diese Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob es nach Az. III ZR 227/11, Urt. v. 14.06.2012) verneint die Frage. Er begründet: Da Verkehrsdaten dem Telekommunikationsgeheimnis unterfallen, wird für deren Weitergabe eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung benötigt. Diese kann aber nicht in § 97 Abs. 1 S. 3 TKG gesehen werden. § 97 gestattet es zwar analog, dass Anbieter von Premiumdiensten einem Dritten Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke übermitteln. Jedoch erlaubt § 97 aus Gründen des Datenschutzes keine Weitergabe von Verkehrsdaten von einem Dritten an eine weitere Person (wie im vorliegenden Fall), mithin also keine Kettenweitergabe.
Die Klägerin konnte im Übrigen auch nicht mit der Argumentation durchdringen, sie benötige keine Verkehrsdaten zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen. Denn Forderungen von Premiumdiensten benötigen für ihre Begründung zumindest Verkehrsdaten in Form der Nummer bzw. Kennung des Anschlusses sowie von Anfang und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit. Dies gilt im vorliegenden Fall wegen den §§ 402, 404 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zwingend auch für die Klägerin.
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