Ein Fall, bei dem sich viele Studenten bei Examensarbeiten voraussichtlich in die falsche Richtung, nämlich vor allem in die Richtung Diebstahl oder Raub verrennen.
Die Vorgeschichte
Dem Angeklagten wurde Raub i.S.d. Az.: 3 StR 392/11) hob die Verurteilung wegen Raubes, § 249 StGB auf, und stellte klar, dass „nur“ i.S.d. § 240 StGB genötigt worden sei.
Der BGH verneinte die für eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche „Zueignungsabsicht“. Das Gesetz verlangt bekanntlich sowohl für § 242 StGB, Diebstahl, als auch für § 249, Raub, die „Absicht, die Sache, sich oder einem anderen zuzueignen”. An dieser Absicht fehlt es, so der BGH, da der Täter weder den Substanz- oder Sachwert des Geräts sich aneignen noch dessen Wert durch dem vorübergehenden Gebrauch mindern wollte. Vielmehr wollte er „das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetz[en].“ Die Durchsuchung des elektronischen Speichers sowie die Übertragung der Bilddateien sei nur eine Gebrauchsanmaßung, da dies „nicht zu deren Verbrauch“ führte.
Anmerkung
Ebenso wurde eine – mögliche – räuberische Erpressung, § 253 StGB, verneint, da es auch insoweit an der Absicht fehlte, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Besitz der Bilddateien habe aber im konkreten Fall keinen wirtschaftlichen Wert – das Handeln habe keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern einen anderen Hintergrund gehabt.