Das Landgericht Halle (Az.: 4 O 883/11) hat entschieden, dass ein Webseitenbetreiber nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht verpflichtet ist, zum alten Eintrag korrespondierende Suchmaschineneinträge, die sich noch im Zwischenspeicher einer Suchmaschine befinden, löschen zu lassen. Weil der konkrete Betreiber nichts in diese Richtung unternahm, meinte die Klägerin, der Unterlassungsschuldner verstoße weiterhin.
Das LG Halle lehnte eine solche Pflicht ab, da es darauf abstellte, dass der Suchmaschineneintrag auf die Zeit vor der Erklärung abstelle, während die eingegangene Verpflichtung nur für die Zukunft wirke. Da in der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch nichts darauf hinweise, dass der Unterlassungsschuldner sich zur Folgenbeseitigung verpflichtet hätte, sei eine Vertragsstrafe nicht verwirkt.
Anmerkungen
1. Das Gericht lehnte sich an die Entscheidung des BGH (Az.: III ZR 17/10) an.
2. Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 10/07) entschied in einem wettbewerbsrechtlichen Fall, dass eine „wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden“ könne, wenn der Verstoß „…– nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite – mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich“ festgestellt werden könne. Dann seien etwaige Auswirkungen zu geringfügig.
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