Der BGH (Az.: VI ZB 49/11) befasste sich erneut mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO.
Der Fall
Es ging um eine falsche Telefaxadressierung. Eine geschulte und sonst zuverlässige Angestellte hatte die Eingangsseite des Schriftsatzes entgegen einer Anweisung nicht auch im Hinblick auf die Telefax-Nummer berichtigt und folglich an das falsche Gericht gefaxt.
Die Entscheidung
Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab, der BGH sah die Rechtslage genauso:
Zunächst wies der BGH darauf hin, dass „der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefax-Nummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht“ genügt. Vielmehr sei die Empfänger-Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses o.Ä. zu prüfen. Allgemeine Anweisungen in diese Richtungen seien ausreichend, jedoch seien diese Anweisungen im entschiedenen Fall nicht beachtet worden: Weder sei vorgetragen, dass eine Prüfung anhand einer externen Quelle erfolgte, noch sei eine solche Prüfung belegt worden. Demnach sei dem Antrag richtigerweise nicht stattzugeben gewesen.
Anmerkung
Wir weisen an dieser Stelle häufiger auf Entscheidungen zur Frage der Kanzleiorganisation hin (vgl. unsere „Suche“-Funktion links). Wenn Sie dort „Telefax“ oder „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” eingeben, erhalten Sie viele Hinweise aus der täglichen Praxis.
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