Selbst beschreibende Worte können rechtswidrig miteinander verwechselt werden: creditolo und kredito
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Nämlich dann, wenn sie abgewandelt werden. Das OLG Hamburg (Az.: 3 W 53/12) beschloss, dass die für identische Dienstleistungen genutzten Zeichen „creditolo“ und „kredito“ miteinander i.S.d. Az.: I ZR 60/01), zu „pjur“ / „pure“ (Az.: I ZR 100/10) sowie „Heitec“ / „ Haitec“ (Az.: I ZR 162/05) können nun folgende Rechtsätze bis auf Weiteres als gesichert gelten:
Bei Marken, die sich an einen beschreibenden Begriff anlehnen, ist der Schutzbereich eng zu bemessen
Übereinstimmungen der beschreibenden Angabe sind nicht, die Abwandlungen der beschreibenden Angabe selbst jedoch entscheidend. Ein markenrechtlicher Schutz der beschreibenden Angabe ist nicht gestattet.
Ist eine Marke an einen beschreibenden Begriff angelehnt und ist sie nur durch Abweichungen unterscheidungskräftig, ist nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen.