Der Fall
Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift wurde an die Telefaxnummer des Amtsgerichts gesendet. Amtsgericht und Landgericht befinden sich im selben Gebäudekomplex. Amtsgericht und Landgericht haben unterschiedliche Telefaxnummern. Die Berufungsschrift wurde am folgenden Tag der Poststelle des Landgerichts vorgelegt. Der BGH (Az.: IV ZB 2/12) befasste sich nun im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, mit dem Einwand, bei einer gemeinsamen Poststelle sei von einem Zugang auszugehen, zumal es nicht einen Tag benötigt hätte, die Post der dann „richtigen“ Poststelle zuzuordnen.
Die Entscheidung
Der BGH blieb in seiner Entscheidung seiner prinzipiellen, formellen Einstellung treu und urteilte:
Entscheidend ist, wann nach der Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht die Berufungsschrift tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Das heißt: „Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftstücks die tatsächliche Verfügungsgewalt.“
Hier war die falsche Telefaxnummer maßgeblich: „Mit der Übermittlung der Berufungsschrift an die Telefaxnummer des Amtsgerichts hat daher nur dieses, nicht aber das Landgericht die Verfügungsmacht über das Schriftstück erlangt.“
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mehrere Gerichte sich „einer gemeinsamen Telefax- und Eingangsstelle“ bedienen, was jedoch vorliegend nicht der Fall war.
Konkret äußerte der BGH, dass es „im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs“ liegt, wenn am darauffolgenden Tag die richtige Zuordnung erfolgt. Es kann nicht erwartet werden, dass bei jedem Schriftstück sofort überprüft wird, ob es richtig adressiert ist, und dass es bei falscher Adressierung sofort weiter geleitet wird.
Anmerkung
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