Zum Hintergrund:
Die Klägerin, eine Journalistengesellschaft, und der beklagte Verlag stritten um die Wirksamkeit der Honorarbedingungen des Zeitungs- und Zeitschriftenverlags für freie Journalisten. Diese Regelungen sahen vertraglich u.a. eine weitreichende, umfassende Rechteübertragung gegen Zahlung eines Pauschalhonorars vor. Die Klägerin hielt eine Vielzahl dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, da diese mit dem Grundgedanken des Az. I ZR 73/10 zum einen seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18. 2. 1982, Az. I ZR 81/80 - Honorarbedingungen: Sendevertrag), nach der § 31 Abs. 5 UrhG nicht als gesetzliche Regelung iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, verstanden werden darf. Genauer:
„Zwar kommt in dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zum Ausdruck (…). Dieser Leitgedanke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechteeinräumung Unklarheiten bestehen.“
Auch hält der BGH weiterhin sogenannte Buy-out-Verträge mit Vereinbarung einer pauschalen Vergütung für zulässig, sofern eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet sei. Allein der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien eine Pauschalvergütung vereinbart sei, lässt nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligte. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lasse sich, so der BGH, ohne Kenntnis der konkret vereinbarten Pauschalvergütung keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
Anmerkung:
Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung die zu beurteilende Fassung der Vergütungsregelung und andere Klauseln der Honorarbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, für unwirksam erachtet.