Wir haben bereits mehrfach über die Auseinandersetzung zwischen HolidayCheck und dem Mitbewerber „Unister“ berichtet, die irreführende „Gütesiegel“-Werbung zu Hotelangeboten zum Gegenstand hatte (vgl. die Einträge vom 13.08.2012, 26.03.2012, 17.01.2012).
Nunmehr musste das Landgericht München in einem Urteil vom 27.09.2012 9 HK O 3041/12 ein weiteres Werbeverbot verhängen. Streitgegenstand war dieses Mal ein Benotungssystem im Rahmen eines vermeintlichen „TEST“-Verfahrens, zu dem der Mitbewerber die von ihm angebotenen Hoteleinrichtungen mit folgenden Siegeln bewarb:
Tatsächlich wurde jedoch, so das Gericht, nicht nennenswert getestet. Die Siegelvergabe beruhte vielmehr auf ungeprüften Gästebewertungen, welche die Beklagte über ein Bewertungsportal generiert hatte und deren Authentizität nicht hinterfragt wurde. Das Landgericht bewerte diese Praxis – wie schon im vorausgegangenen Eilverfahren – als täuschend und daher wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. S.1, S.2 Nr.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, denn dem Verbraucher werde durch die Aufmachung wahrheitswidrig suggeriert, dass es sich um neutrale Bewertungen handele, die tatsächlich aber weit von einer qualifizierten Prüfung entfernt seien, wie der Verkehr sie bei einem als solchen beworbenen „Testsiegel“ erwarte. Der Verkehr werde somit wesentlich über Verlässlichkeit und Grundlage der Bewertung irregeführt.
Zwar hatte die Beklagte an anderer Stelle ihres Angebots zum tatsächlichen Hintergrund des Siegels aufgeklärt; dies gewährleistete – wie das Gericht darlegte – aber nicht hinreichend, dass der mit dem Siegel konfrontierte Verbraucher diese aufklärende Erläuterung auch zur Kenntnis nimmt.
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