Der BGH (Az.: I ZR 162/09) stellte nun klar, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag für ein Werk, das nicht die erforderliche Schutzhöhe aufweist (Scheinrecht), dennoch gültig ist, solange der Lizenzvertrag besteht und der Lizenznehmer deswegen eine wirtschaftliche Vorzugsstellung inne hat.
Der BGH zog eine Parallele zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Der BGH sah das schützenswerte Hauptinteresse in der Erlaubnis durch den Gestattenden und die dadurch eintretende Rechtssicherheit zwischen den Parteien.
Anmerkung:
Da jedoch strukturelle Unterschiede zwischen der Beendigung von Scheinrechten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Entzug durch Hoheitsakt) und im Bereich des Urheberschutzes (ohne formellen Akt) bestehen, legte der BGH dar, dass die Feststellung eines Scheinrechts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, darstellt. Nach Kündigung entfielen daher weitergehende Verpflichtungen. Der BGH deutete ferner an, dass es für den Lizenznehmer sinnvoll sein kann, zu vereinbaren, dass eine Vergütungspflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung eines „Werkes“ nicht vorliegen.
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