Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein privater Sportwettenanbieter, der über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten verfügte. Bezugnehmend auf den bis zum 31.12.2007 gültigen Staatsvertrag über das Lotteriewesen hatten zwei Gemeinden in Bayern einem selbständigen Vermittler von Sportwetten, der für die Klägerin in Bayern Wettbüros betrieb, die Vermittlung von Sportwetten in Bayern untersagt. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin forderte aus abgetretenem Recht unter Berufung auf die am 08.09.2010 ergangenen EuGH-Urteile zur Unvereinbarkeit des deutschen Sportwettenmonopols mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Az. III ZR 196/11, III ZR 197/11 hat der unter anderem für die Staatshaftung zuständige III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch - wie zuvor auch die Vorinstanzen - verneint.
Voraussetzung für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß der betreffenden öffentlichen Körperschaft gegen europäisches Recht. „Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar.“ (Pressemitteilung BGH Nr. 178/2012)
Anmerkung:
Die Entscheidungen des BGH betreffen nur die bis zum 1. Januar 2008 geltende Rechtslage. Wie die haftungsrechtliche Lage auf der Grundlage des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) bzw. des am 01.07.2012 in Kraft getretenen Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags zu beurteilen ist, beantwortet der BGH mit seinen beiden Urteilen nicht.
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