Seit der il Ponte bzw. Bainbridge Entscheidung des EuGH (C-234/06 P) gab es in der markenrechtlichen Rechtsanwendung und Rechtsprechung erhebliche Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Frage, ob die Nutzung einer modernisierten Marke gleichzeitig auch eine Nutzung der ursprünglichen Marke darstellen kann: Das damalige Urteil schien die Frage zu verneinen.
Nunmehr hatte der EuGH (Az.: C-553/11) zur deutschen Rechtslage (C-234/06 P) wiederhergestellt und die seither existierende Unklarheit beseitigt, auch weil er klarstellte, dass die damaligen Aussagen nur die Rechtfragen rund um die „Markenserie“ betrafen. Ferner lehnte der EuGH eine Unterscheidung von Marken in Bezug auf ihre subjektive Nutzungsabsicht ab, und bezeichnete die Fragestellung rund um „Defensivmarken“ als unerheblich.
Dies alles führt zu einer erheblichen Rechtssicherheit für die Markeninhaber.
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