Entschieden hat das OLG Hamburg, Az.: 5 W 58/12.
Zum Sachverhalt:
Eine TV-Programmzeitschrift hatte eine als Titelcover aufgemachte Werbeanzeige der Norddeutschen Klassenlotterie vorgeschaltet, die mit der redaktionell gestalteten Schlagzeile „ Rekord-Jackpot mit bis zu 32 Millionen EUR , Die NKL feiert 400 Jahre Staatslotterie – feiern Sie mit !“ aufgemacht war. Am rechten oberen Rand des Covers fand sich das Wort „ANZEIGE“:
Die Argumentation des Gerichts:
Der Leser/Käufer übersehe den Hinweis „Anzeige“, da er aufgrund der Cover-Anmutung nicht mit einem solchen rechne, er durch die Vielzahl von Blickfängen der Titelseite abgelenkt sei und er am rechten oberen Rand einer Titelseite eher nachrangige Informationen wie Ausgabennummer oder Erscheinungszeitraum erwarte. Dass der Leser den Charakter des nur „scheinbaren“ Covers spätestens dann erkenne, wenn er auf das „richtige“ Cover umblättere könne nicht angenommen werden. Es bestehe kein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Leser eine Zeitschrift „Seite für Seite von vorne nach hinten“ durchblättere.
Anmerkungen:
1. In einem anderen Fall beispielsweise hatte das OLG München eine Klage dagegen in zweiter Instanz abgewiesen (AfP 1997, 930). Der Grund: Für die BUNTE hatte der Verlag mit der Berufungsbegründung eine repräsentative Umfrage vorgelegt. Aus ihr ergab sich, dass 98 % der 8221Lesser den Hinweis "Anzeigeerkannten,
2. Mehrere Umfragen haben bereits ergeben, dass der „Durchschnittsleser” im Zweifel automatisch nach oben rechts schaut und sich vergewissert, ob der Text als Anzeige gekennzeichnet ist. Vgl. die umfangreiche Urteilsanmerkung in AfP 1997, 931 ff., die insbesondere auch auf eine Entscheidung des Kammergerichts hinweist.
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