Der Beklagte hatte bei eBay ein Angebot zum Verkauf seines Wohnwagens eingestellt. Den Startpreis legte er auf 1 € fest. Obwohl er das Angebot bereits am nächsten Tag vorzeitig beendete, verurteilte das Landgericht Detmold (Az. 10 S 163/11) ihn dazu, den Wohnwagen an den Höchstbietenden der Auktion herauszugeben. Mit diesem sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Denn das Auktionsangebot bei eBay sei grundsätzlich ein bindendes Angebot, das unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehe. Berechtigt sei eine vorzeitige Beendigung der Auktion jedoch nach den von eBay für die Teilnahme an der Auktion vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt ist. Einen berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung der Auktion führte der Kläger nicht wirksam in den Prozess ein, so dass der Höchstbietende das bindende Angebot des Klägers wirksam annehmen konnte.
Anmerkung:
Das LG Detmold orientiert sich mit dieser Entscheidung an der Rechtsprechung des BGH zur rechtlichen Beurteilung eines eBay-Angebots, zuletzt Urteil vom 8.6.2011 Az. VIII ZR 305/10.