Ein durch die Unterbrechung der Stromzufuhr herbeigeführter Datenverlust führt zu einer Eigentumsverletzung, für die nach Az. 2 U 98/11) und wies die Berufung der bereits erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilten Beklagten zurück.
Zur Begründung führte es aus: „Bei Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor […]. Es erfüllt deshalb den Tatbestand der Eigentumsverletzung, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert wird, indem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden […].“
Dies bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichts jedenfalls auf Sachdaten und wird damit dem immensen wirtschaftlichen Wert von gespeicherten Daten gerecht.
Anmerkung:
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 7.11.1995, Az. 3 U 15/95) entschied diese Frage bereits fünfzehn Jahre zuvor in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg. Diese Gerichte ließen keinen Zweifel daran, dass auch auf einem Speichermedium verkörperte Daten unter den Eigentumsbegriff des § 823 Abs. 1 BGB fallen. Der Grund: Schon bei einer Löschung von Daten mit dem Speichermedium selbst kann nicht mehr so verfahren werden, wie ursprünglich vorgesehen.