Ein Anwalt, der auf seinem Briefkopf mit der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erbrecht, Vorsorgevollmachten und Patienten- und Betreuungsverfügungen wirbt, hatte sich gegen einen belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer gewehrt.
Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm (Az. 2 AGH 29/11) änderte daraufhin unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsanschauung ausdrücklich die Rechtsprechung zu der Frage der irreführenden Werbung durch Anwälte (zur bisherigen rechtlichen Beurteilung s. die Entscheidung des AGH Hamm v. 07.01.2011, Az. 2 AGH 36-38/10).
Angesichts einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. AnwZ (Brfg) 37/11), nach der die Frage einer Irreführung im Bereich der berufs- und standesrechtlichen Vorschriften zur Werbung durch Anwälte im Lichte der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz (GG) auszulegen ist, hielt der AGH die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ trotz ihrer Unklarheit nunmehr für zulässig. Bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften komme es, so der Anwaltsgerichtshof, alleine darauf an, ob das Gemeinwohl ein Verbot der Bezeichnung zum Schutz der Rechtssuchenden erfordere. Das sei nicht der Fall, solange der rechtssuchende Bürger nicht gefährdet, getäuscht oder ihm etwas vorgespiegelt werde, was der betreffende Anwalt tatsächlich nicht bietet.
Anmerkung:
Mit der zitierten Entscheidung vom 07.01.2011 hielt der AGH Hamm die werbenden Bezeichnungen „Zertifierter Testamentsvollstrecker“ und „Vorsorgeanwältin“ noch für unzulässig.